Völkerrechtswidrigkeit der Unabhängigkeitserklärung und des Referendums der Krim

Politik Russland

Russland kann die Rechtmäßigkeit weder der Anerkennung der Unabhängigkeit der Republik Krim noch die Rechtmäßigkeit des mit ihr abgeschlossenen Vertrages über die Aufnahme in seinen Staatsverband (18.3.2014) mit dem Völkerrecht rechtfertigen. Denn sowohl die Unabhängigkeitserklärung der Krim vom 11.3.2014 als auch das auf der Krim am 16.3.2014 abgehaltene Referendum kamen unter Verletzung elementarer Rechtsstandards des Völkerrechts zustande.

Zu Unrecht berufen sich die Republik Krim und Russland zur Rechtfertigung der Unabhängigkeitserklärung auf das Gutachten, das der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen (IGH) am 22. Juli 2010 auf Antrag der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17.Februar 2008 erstattet hat. Zwar verstößt nach Ansicht des IGH auch die einseitige, auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker gestützte Unabhängigkeitserklärung eines Volkes gegenüber dem Staat, in welchem es bislang gelebt hat, als solche nicht gegen irgendein Prinzip oder eine Norm des universellen Völkerrechts. Ein solches Verbot lasse sich weder dem Völkergewohnheitsrecht noch dem Völkervertragsrecht entnehmen (para. 84). Insbesondere verletze eine solche Erklärung nicht das Prinzip der territorialen Integrität eines Staates, weil die Pflicht zu dessen Einhaltung von Art. 2 Nr. 4 UNO-Charta den Staaten auferlegt werde bzw. nur für die Beziehungen zwischen den Staaten gelte und deswegen durch die Unabhängigkeitserklärung Kosovos als solche nicht tangiert werde (para. 80).

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