Russland: Klagen durch Wettbewerber und andere Dritte bei Zusammenschlüssen (Konzentration)

Recht Russland

von: Alexandra Nechaeva, Rödl & Partner Moskau

 

 

Das Wettbewerbsschutzgesetz der Russischen Föderation (Nr. 135-FZ vom 26.7.2006) wurde seit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens mehrmals geändert. Die Anfechtung von Fusionsbeschlüssen des Föderalen Antimonopoldienstes Russlands (FAS Russlands) und seiner regionalen Behörden durch Dritte, einschließlich Wettbewerber, bleibt jedoch nach wie vor seit dem ersten Geltungstag des Wettbewerbsschutzgesetzes möglich. Trotzdem kommen solche Klagen in der russischen Rechtsprechung nur sehr selten vor. In diesem Zusammenhang sind die nachstehend beschriebenen nicht sehr zahlreichen Fälle von Interesse.

Anfechtungsrecht

Das Anfechtungsrecht zusätzlich zur allgemeinen Vorschrift von Artikel 198 Arbitrageprozessordnung der Russischen Föderation (APO RF) ist in der gesonderten Vorschrift von Teil 1, Artikel 52 Wettbewerbsschutzgesetz verankert, wonach ein Beschluss bzw. eine Auflage der Kartellbehörde angefochten werden kann.

Es ist anzumerken, dass in Punkt 21 und Punkt 22, Teil 1, Artikel 4 Wettbewerbsschutzgesetz der Zusammenschluss (Konzentration) insbesondere als Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Aktien (Anteilen), Vermögen, Sachanlagen bzw. immateriellen Vermögensgegenständen definiert ist, die in Teil 1, Artikel 26.1, Teil 1, Artikel 28 Wettbewerbsschutzgesetz vorgesehen ist, deren Abwicklung den Zustand des Wettbewerbs wesentlich beeinflusst. Faktisch gehören die durch die Kartellbehörde kontrollierten Rechtsgeschäfte, die den Zustand des Wettbewerbs lediglich potentiell beeinflussen können, ebenfalls zur kontrollierten Konzentration.

 

Als Endergebnisse der Fusionskontrolle kann die Kartellbehörde einen der folgenden Beschlüsse fassen:

  • über die Freigabe des Zusammenschlusses;
  • über die Freigabe des Zusammenschlusses mit gleichzeitiger Erteilung einer Auflage;
  • über die Untersagung des Zusammenschlusses.

Somit ist der Beschluss der Kartellbehörde über die  Freigabe  des Zusammenschlusses faktisch der Gegenstand der Anfechtung für den Wettbewerber, im Unterschied zum entgegenstehenden Interesse des Erwerbers, der als Alleininitiator (Alleinantragsteller) und unmittelbarer Beteiligter des Fusionsprüfverfahrens gemäß dem Wettbewerbsschutzgesetz auftritt, und z.B. des Verkäufers im durch die Kartellbehörde untersagten Rechtsgeschäft, die jeweils daran interessiert sind, den Beschluss der Kartellbehörde über die Untersagung anzufechten.

 

So hat das Arbitragegericht der Stadt Moskau im Mai 2018 über die Klage[1] eines Wettbewerbers auf Ungültigkeit des Beschlusses des FAS Russlands über die  Freigabe des Zusammenschlusses mit der dazu erteilten Auflage entschieden. Das Arbitragegericht der Tschuwaschischen Republik hat im Dezember 2012 über die Klage[2] des Verkäufers auf Ungültigkeit des Beschlusses der regionalen Behörde des Föderalen Antimonopoldienstes für die Tschuwaschische Republik über die Untersagung entschieden.   

 

Zur Anfechtung berechtigte Personen

Das Wettbewerbsschutzgesetz enthält kein Verzeichnis von Privatpersonen bzw. keine Kriterien für die Bestimmung von Personen aus dem privatrechtlichen Bereich, die zur Anfechtung berechtigt sind. Dies wird durch die Arbitrageprozessgesetzgebung geregelt.

Gemäß Teil 1, Artikel 198 APO RF sind natürliche Personen, Organisationen und andere Personen berechtigt, beim Arbitragegericht eine Klage auf Ungültigkeit von nichtnormativen Rechtsakten bzw. auf Unrechtmäßigkeit von Beschlüssen und Handlungen (Unterlassungen) von Behörden, die öffentliche Befugnisse wahrnehmen, sowie von Amtsträgern einzureichen.

Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass theoretisch eine beliebige Person, egal ob sie am Fusionsprüfverfahren unmittelbar teilnimmt oder nicht, zur Anfechtung eines Fusionsbeschlusses der Kartellbehörde berechtigt ist. Dennoch wird dieser Personenkreis durch gleichzeitige Erfüllung folgender Bedingungen beschränkt, und zwar sind solche Personen dazu berechtigt, das Arbitragegericht einzuschalten, falls sie glauben, dass der angefochtene nichtnormative Rechtsakt, Beschluss oder Handlung (Unterlassung):

  • mit einem Gesetz oder einem anderen normativen Rechtsakt nicht übereinstimmt und
  • ihre Rechte und gesetzliche Interessen im Bereich der unternehmerischen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit verletzen, ihnen unrechtmäßig irgendwelche Pflichten auferlegen, andere Hindernisse für die Ausübung der unternehmerischen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit schaffen.

Bedingungen der erfolgreichen Anfechtung

Gemäß Teil 1, Artikel 198, Teil 4, Artikel 200, Teil 3, Artikel 201 APO RF kann ein nichtnormativer Rechtsakt für ungültig und Beschlüsse und Handlungen für unrechtmäßig erklärt werden, falls sie gleichzeitig gegen das Gesetz verstoßen und die Rechte und rechtmäßigen Interessen des Klägers im Bereich der unternehmerischen und sonstigen Wirtschaftstätigkeit verletzen.

Somit geht es in den oben bezeichneten Vorschriften um die gleichzeitige objektive und subjektive Rechtsverletzung. Bei der Prüfung des Verstoßes gegen das objektive Recht prüft das Arbitragegericht während der Verhandlung die angefochtenen Beschlüsse und stellt ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz oder einem anderen normativen Rechtsakt sowie das Vorhandensein entsprechender Befugnisse bei der Behörde bzw. Person, die den Beschluss gefasst hat, fest.

Für die Feststellung der subjektiven Rechtsverletzung reicht eine bloße Interessenberührung der anfechtenden Person nicht aus. Es muss unbedingt eine Rechtsverletzung vorliegen. Umstritten ist, ob eine Verletzung der subjektiven Rechte eines Dritten in diesem Fall überhaupt möglich ist bzw. unter welchen Voraussetzungen eine subjektive Rechtsverletzung angenommen werden kann, unter Berücksichtigung dessen, dass das Wettbewerbsschutzgesetz in Teil 2, Artikel 1 den Schutz des Wettbewerbs und die Schaffung von Voraussetzungen für das effektive Funktionieren von Warenmärkten und nicht den Schutz der Interesse eines einzelnen Marktteilnehmers oder einer anderen Person zum Ziel hat. Der russische Gesetzgeber sieht jedoch in diesem Fall keine Ausnahmen vom Bestehen subjektiver Drittrechte in der Fusionskontrolle vor. Außerdem macht der russische Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen dem Grad der Verletzung der subjektiven Rechte von Personen, die unmittelbar am Fusionsprüfverfahren beteiligt sind (wie der Erwerber als Alleinantragsteller im Fusionsprüfverfahren), Dritter, die an diesem Verfahren indirekt beteiligt sind (wie das Objekt der wirtschaftlichen Konzentration, Verkäufer im Rechtsgeschäft der wirtschaftlichen Konzentration, Wettbewerber), und Dritter, die am Verfahren überhaupt nicht beteiligt sind (wie Lieferanten, Geschäftspartner, Arbeitnehmer beim Objekt der wirtschaftlichen Konzentration, Verbraucher).

Somit wird die Möglichkeit einer Verletzung der subjektiven Rechte Dritter bei der Fusionskontrolle des Zusammenschlusses durch den russischen Gesetzgeber in vollem Umfang und in gleichem Maße anerkannt.

Beweisführung für Rechtsverletzung

Gemäß Punkt 1, Artikel 65 APO RF muss jede an der Sache beteiligte Person die Umstände beweisen, auf die sie sich zur Begründung ihrer Forderungen und Einwände beruft. Die Pflicht zur Beweisführung für die Umstände, die als Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte, Beschlüsse, Handlungen (Unterlassungen) staatlicher Behörden, kommunaler Selbstverwaltungsbehörden, sonstiger Behörden bzw. Amtsträger dienten, wird der jeweiligen Behörde bzw. dem jeweiligen Amtsträger auferlegt.

Somit wird die Beweisführungslast in Sachen im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen der Kartellbehörde durch Dritte wie folgt aufgeteilt: die Verletzung der subjektiven Rechte muss der Dritte, und die Gesetzesmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses (das Fehlen eines Verstoßes gegen das objektive Recht) muss die Kartellbehörde beweisen. Aber findet diese Aufteilung der Beweisführungslast in der Praxis Anwendung?

 

In der Klage des Verkäufers auf Ungültigkeit des Beschlusses der regionalen Behörde des Föderalen Antimonopoldienstes für die Tschuwaschische Republik über die Untersagung des Zusammenschlusses, über die das Arbitragegericht der Tschuwaschischen Republik zu entscheiden hatte, hat der Verkäufer als Beweis für die Verletzung seiner subjektiven Rechte das Argument vorgebracht, dass die erhaltene unbegründete Untersagung Hindernisse für die Ausübung der unternehmerischen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Kläger schafft, und zwar die Unmöglichkeit, Gewinn aus dem Verkauf des Anteils zu erzielen. Im geprüften Beschluss hat das Gericht keine spezielle Bewertung dieses Arguments abgegeben und die Frage, ob der Anteil mit Gewinn verkauft wurde, nicht analysiert. Jedoch ist das Gericht, nachdem es die Rechtmäßigkeit der erteilten Untersagung geprüft hat, zur Schlussfolgerung gekommen, dass der angefochtene Beschluss über die Untersagung des Zusammenschlusses dem Gesetz widerspricht und Rechte des Klägers im Bereich der unternehmerischen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit verletzt, daher wurde der Klage stattgegeben.

 

In der Klage des Wettbewerbers auf Unrechtmäßigkeit des Beschlusses und der Auflage des FAS Russlands über die Freigabe des Zusammenschlusses, über die das Arbitragegericht der Stadt Moskau zu entscheiden hatte, hat der Wettbewerber als Hauptbeweis für die Verletzung seiner subjektiven Rechte Argumente dahingehend vorgebracht, dass im Ergebnis der Abwicklung des durch den FAS Russlands freigegebenen Rechtsgeschäfts eine dominierende Marktposition entsteht. Eine dominierende Marktposition allein ist jedoch kein Verstoß gemäß Punkt 1, Artikel 10 Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (ZGB RF), Artikel 10 Wettbewerbsschutzgesetz und kann somit keine Rechte verletzen, unter Berücksichtigung dessen, dass dem FAS Russlands Nachweise vom Erwerber vorgelegt wurden, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die mögliche Behinderung des Wettbewerbs überwiegen. Das weitere Argument des Wettbewerbers war die Vermutung über die mögliche Senkung der Warenpreise durch den Erwerber (einschließlich seiner Unternehmensgruppe), die ausschließlich auf Befürchtungen des Wettbewerbers beruhte. Die Erhöhung bzw. Senkung der Warenpreise könnten als Folge des Zusammenschlusses stattfinden, hängen jedoch nicht zwangsläufig vom Fusionsbeschluss des FAS Russlands ab. Zur nachträglichen Kontrolle der Preisänderungen des Erwerbers und als präventives Rechtsinstrument der möglichen Wettbewerbsbeschränkungen wurde ihm vom FAS Russlands eine fünfjährige Verhaltensauflage erteilt. Die beiden Argumente des Wettbewerbers stellen Beispiele für den Fall dar, dass in die Rechte eingegriffen wird, diese jedoch nicht verletzt werden, weswegen diese Argumente vom Gericht abgewiesen wurden. Das Gericht hat, nachdem es die Rechtmäßigkeit des vom FAS Russlands gefassten Beschluss über die Freigabe des Zusammenschlusses geprüft und festgestellt hat, die Klage des Wettbewerbers ohne weitere Überprüfung der Verletzung seiner subjektiven Rechte abgewiesen. Falls jedoch das Gericht einen Verstoß gegen das objektive Recht durch die Unrechtmäßigkeit des Beschlusses von FAS Russlands festgestellt hätte, wäre die Verletzung dar subjektiven Rechte des Wettbewerbers in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung[3] höchstwahrscheinlich automatisch durch das Gericht anerkannt worden.

Zuständiges Gericht

Das für die Anfechtung von Beschlüssen bzw. Auflagen der Kartellbehörde zuständige Gericht ist das Arbitragegericht.

Anfechtungsfrist

In Teil 1, Artikel 52 Wettbewerbsschutzgesetz wird eine relativ kurze Frist für die gerichtliche Anfechtung festgesetzt - innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung bzw. Erteilung der Auflage. Gerichte richten sich jedoch nach der in Teil 4, Artikel 198 APO RF festgesetzten Frist für die Anfechtung von Beschlüssen staatlicher Behörden - innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, zu dem die natürliche Person bzw. Organisation von der Verletzung ihrer Rechte und gesetzlicher Interessen erfahren hat.

Diese dreimonatige Anfechtungsfrist hat keine aufschiebende Wirkung für das Inkrafttreten des Beschlusses bzw. der Auflage der Kartellbehörde - diese treten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Kartellbehörde in Kraft.

Schlussfolgerungen

Unter Berücksichtigung des Dargelegten kann zum heutigen Tage festgestellt werden, dass Dritte und Erwerber bei Zusammenschlüssen fast gleiche Chancen für die erfolgreiche Anfechtung von Fusionsbeschlüssen der Kartellbehörde haben. Jedoch scheint diese Situation nicht fair zu sein, da sich der Grad der Verletzung subjektiver Rechte Dritter und des Erwerbers drastisch unterscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Erhöhung der Anzahl der Fälle auf Grundlage von Klagen Dritter bei Zusammenschlüssen im Endeffekt zur Änderung der Gesetzgebung führen und der russische Gesetzgeber Rechte Dritter auf Anfechtung von Fusionsbeschlüssen der Kartellbehörde differenziert betrachten wird.   

[1] Beschluss des Arbitragegerichts der Stadt Moskau vom 21.5.2018 in der Sache Nr. А40-17597/2018-147-117, bestätigt durch Erlass Nr. 09АP-33324/2018 des Neunten Arbitrageberufungsgerichts vom 30.7.2018 in der Sache Nr. А40-17597/18, Auskunfts- und Recherchesystem „KonsultantPlus“.

[2] Beschluss des Arbitragegerichts der Tschuwaschischen Republik vom 4.12.2012 in der Sache Nr. А79-9037/2012, bestätigt durch übergeordnete Instanzen im Erlass des Ersten Arbitrageberufungsgerichts vom 4.3.2013 in der Sache Nr. N А79-9037/2012 und Erlass des Föderalen Arbitragegerichts des Wolga-Wjatskij Bezirks vom 21.5.2013 in der Sache Nr. А79-9037/2012, Auskunfts- und Recherchesystem „KonsultantPlus“.

[3] Erlass Nr. 307-ES19-9220 des Richterkollegiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation für wirtschaftliche Streitigkeiten vom 5.9.2019 in der Sache Nr. А56-47995/2018, Auskunfts- und Recherchesystem „KonsultantPlus“.

Fotoquelle: www.knews.kg

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