EU-Verordnung über die strafrechtliche Haftung für Verstöße gegen EU-Sanktionen

Recht Russland Wirtschaft

Anastasiia Pastushchik, Sapozhnikov & Partners

Ende der zweiten Aprilwoche bestätigte der Europäische Rat endgültig die vereinheitlichten Regeln zur strafrechtlichen Haftung für Verstöße gegen europäische Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten und verabschiedete die entsprechende Verordnung. Die EU-Mitgliedstaaten müssen nun ihre Strafgesetzgebung innerhalb von zwölf Monaten an die in der Verordnung festgelegten Grundsätze und Anforderungen anpassen.

Bisher wurde durch die Verordnung (EU) 833/2014 des Europäischen Rates ein Verbot der Erbringung eines relativ weitgefassten Verzeichnisses von Dienstleistungen an russische Behörden und juristische Personen eingeführt: Leistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Rechts- und Steuerberatung, IT-Beratung, Engineering, Marketing, Werbung usw. In Bezug auf Verstöße gegen dieses Verbot sieht die Verordnung Folgendes vor:

- falls eine Person, die den Anforderungen über sanktionsbezogene Verbote der EU unterliegt, einer russischen Behörde oder juristischen Person Sanktionen unterliegende Dienstleistungen in Wert von mindestens 100.000 Euro erbringt, führt dieser Verstoß zu einer strafrechtlichen Belangung in Form eines Freiheitsentzugs für mindestens fünf Jahre (das Gleiche gilt für Rechtsgeschäfte mit Sanktionen unterliegenden Waren im Wert von mindestens 100.000 Euro);

- gegen in der EU registrierte juristische Personen, die Sanktionen unterliegende Dienstleistungen erbringen und verbotene Rechtsgeschäfte abwickeln, werden Bußgelder verhängt: in Höhe von 5 Prozent des Welteinkommens für das Jahr vor der Begehung des Verstoßes oder für das Jahr vor der Verhängung des Bußgelds oder ein Bußgeld in Höhe von bis zu 40.000.000 EUR;

- das Anwaltsgeheimnis gilt nicht in Fällen, in denen der Anwalt seinem Mandanten bewusst und freiwillig dabei hilft, Sanktionsmaßnahmen umzugehen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Belangung für Verstöße gegen Sanktionsmaßnahmen in den nationalen Gesetzgebungen einiger Staaten bereits vorgesehen ist. Verstößt ein Unternehmen beispielsweise gegen ein Embargo, gelten in Deutschland die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Die Haftung hängt davon ab, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Embargo stellt eine Straftat dar. Gemäß § 17 des AWG beträgt die minimale Freiheitsstrafe für die Begehung dieser Straftat 1 Jahr, die maximale Freiheitsstrafe - 10 Jahre.

Die genehmigte EU-Verordnung hat gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine unmittelbare Wirkung. Damit die darin beschriebenen Maßnahmen in der Praxis umgesetzt werden können, ist es erforderlich, dass die EU-Mitgliedsstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften daran anpassen. Bis dies erfolgt, können die nationalen Gerichte in ihren Beschlüssen nicht direkt auf die Verordnung verweisen, um die Höhe der verhängten Strafen zu rechtfertigen.

Zudem sind die EU-Mitgliedsstaaten berechtigt, in ihrer nationalen Gesetzgebung festzulegen, dass die Erbringung von sanktionierten Dienstleistungen oder die Abwicklung verbotener Rechtsgeschäfte im Wert von unter 10.000 Euro nicht zur strafrechtlichen Belangung führt.

Außerdem wird in Absatz 19 der Verordnung darauf hingewiesen, dass EU-Sanktionsmaßnahmen nicht zu einer Diskriminierung der Kunden von Kredit- und Finanzinstituten oder zu einer unbegründeten Verweigerung des Zugangs zu Finanzdienstleistungen für solche Kunden führen dürfen. Es ist interessant, dass dies in der EU noch nie offiziell angekündigt wurde.  

Quelle: Verordnung auf der offiziellen Website des Europäischen Rates

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